Satzung

 Satzung

Renault Mégane-Coupé-Cabrio-Club Deutschland e.V.

 

   § 1 Name, Sitz, Eintragung   

1. Der Verein trägt den Namen „Mégane-Coupé-Cabrio-Club Deutschland e.V.“

2. Er ist im Vereinsregister eingetragen. 

3. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Bellingen 

 

 

  § 2 Vereinsziele & Vereinszweck  

1. Der Vereinszweck ist es, in erster Linie, das Modell Mégane Coupé Cabrio der Marke Renault  (evtl auch ein anderes Cabrio) zu fahren oder zu besitzen. 

2. Das Vereinsziel sind gemeinsame Cabrio-Ausfahrten nach dem Motto Deutschland-neu-erfahren. 

 

 

   § 3 Geschäftsjahr   

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

   § 4 Erwerb der Mitgliedschaft   

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. 

2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. 

3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar. 

 

 

   § 5 Ende der Mitgliedschaft   

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder das Ableben des Mitglieds. 

2. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand vorliegen und ist jederzeit möglich.   Durch den Austritt entsteht keine Forderung auf anteilige Auszahlung des Club- Beitrags. 

3. Die Kündigungsbestätigung ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. 

4. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. 
     Wichtige Gründe sind insbesondere… 
ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Ziele. 
 auch z.B. falls trotz zweimaliger Mahnung kein fristgerechter Beitrag entrichtet worden ist. 

5. Über einen Ausschluss entscheidet ausschließlich der Vorstand. 
     Nach Ende der Mitgliedschaft sind die Clubkennzeichnungen, Visitenkarten sowie Clubausweis der Vorstandschaft zu übergeben und der Clubaufkleber unverzüglich vom Fahrzeug zu entfernen. Eine Vergütung erfolgt nicht. 

7. Die missbräuchliche Verwendung von Club-T-Shirts, -Caps oder anderem clubbezogenem Material nach beendeter Mitgliedschaft führt zur Anzeige.

 

 

   § 6 Beiträge   

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 

2. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. 

3. Die Fälligkeit des Beitrags ist bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres zu tätigen. 

 

 

 

   § 7 Organe des Vereins   

Organe des Vereins sind… 

a. der Vorstand 

b. die Mitgliederversammlung 

 

 

 

   § 8 Mitgliederversammlung   

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist Absendung des von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit  dem auf die Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. 

4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

5. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. 

8. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu bestimmen. 

9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

  Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. 

10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

11. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 

12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem   Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

 

   § 9 Der Vorstand   

1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden dem/der Kassierer/in und dem/der   Schriftführer/in.Der Vorstand hat die Möglichkeit einen Beisitzer zu bestellen. 

2. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. 

4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 

5. Wiederwahl ist zulässig. 

6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand 

 

 

 

   § 10 Kassenprüfung   

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. 

2. Die Kasse wird mindestens einmal pro Kalenderjahr geprüft. 

3. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. 

4. Wiederwahl ist zulässig. 

 

 

 

   § 11 Satzungsänderung   

1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. 

2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen  Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung  sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. 

 

 

 

  § 12 Auflösung des Vereins  

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder  erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung  gefasst werden. 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an ADAC Luftrettung 

 

 

 

   § 13 Schlussbestimmung   

Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung nichtig oder unwirksam sind bzw. werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen gilt, was dem gewollten Zweck im gesetzlich erlaubten Sinne am nächsten kommt. Eine entsprechende Satzungsänderung ist schnellstmöglich herbeizuführen. 

Die vorliegende Satzung gilt als Grundlage des Vereins und seiner Geschäftsführung. 

 

 

Diese Satzung wurde bei der JHV am 18.03.2017 beschlossen. Eingetragen im Vereinsregister Bad Bellingen. 
Die bisherige Satzung von 2009 inkl. spätere Änderungen darin sind damit aufgehoben.